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Eichfähige
Waagen
Was ist eine eichfähige Waage? - eine Waage, die von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig oder einer anderen
europäischen Zulassungsstelle oder allgemein zur Eichung zugelassen ist. Nur
zugelassene Waagen werden geeicht und dürfen im eichpflichtigen Verkehr
eingesetzt werden. Weitere Angaben hierzu finden Sie in der Eichordnung und im
Eichgesetz.
Wann brauche ich eine geeichte Waage? - wenn ich am eichpflichtigen
Verkehr teilnehme, z.B. Verkauf von Waren nach Gewicht, Berechnung von Gebühren
nach Gewicht, Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen,
Wareneingangskontrolle, Verwiegung von Fahrzeugen, Bestimmung des
Körpergewichts für medizinische Zwecke, Herstellung und Dosierung von
Arzneimitteln u.a. Weitere Angaben hierzu finden Sie im Eichgesetz.
Die eichfähige und geeichte Modelle dürfen auch für das Abwiegen von Material
für den Verkauf verwendet werden. Das zur Verfügung gestellte CEM-Zertifikat
bescheinigt die Ersteichung und die Waage wird mit dem M Aufkleber und dem CEM
Zertifikat geliefert, in dem auch die Zone der Erdbeschleunigung angegeben ist,
in der die Ersteichung erfolgte. Wird die Waage in einer Zone mit anderer
Erdbeschleunigung eingesetzt (z. B. in großer Höhe), muß die Eichung
wiederholt werden
Eichfristen: Die
Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf 2 Jahre befristet,
soweit folgende Tabelle aus Eichordnung § 12 nicht
etwas anderes angibt.
| Ordnungsnr. |
Messgerät |
Gültigkeitsdauer |
| 9.1 |
Nichtselbsttätige
Waagen mit einer Höchstlast von 3000 Kilogramm oder mehr mit
Ausnahme der Baustoffwaage |
3
Jahre |
| 9.2 |
Nichtselbsteinspielende
Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer
9.7 gehören |
4
Jahre |
| 9.3 |
Nichtselbsteinspielende
Handelswaagen in Apotheken |
4
Jahre |
| 9.4 |
Personenwaagen
einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur
Feststellung des Geburtsgewicht mit Ausnahme der Bettenwaagen und
Waagen nach Nummer 9.5 |
4
Jahre |
| 9.5 |
Personenwaagen,
soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind |
Nicht
befristet |
| 9.6 |
Behälterwaagen
für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem
Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und
entnommen wird |
4 Jahre |
| 9.7 |
Waagen,
die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf
Grund des Eichgesetze erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger
Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden |
1 Jahre |
| 9.8 |
Viehwaagen
in landwirtschaftlichen Betrieben |
4 Jahre |
| 9.9 |
Waagen
mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen
ungleicher verwendet werden |
1 Jahre |
| 10.1 |
Selbstständige
Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen |
1 Jahre |
| 10.2 |
Waagen
mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen
ungleicher Füllmenge verwendet werden |
1 Jahre |
| 10.3 |
Selbsttätige
Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3000 Kilogramm oder mehr |
3 Jahre |
Links zur Eichung
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Häufig
gestellte Fragen zum Thema „Eichung"
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