Wer darf kalibrieren nach DAkkS?
Möchte man, dass eine Kalibrierungen nicht nur gültig, sondern auch anerkannt ist, muss diese von einem Kalibrierlabor, welches durch die DAkkS akkreditiert wurde, durchgeführt werden. Diese Kalibrierlaboratorien müssen eine gültige Akkreditierungsurkunde der DAkkS nachweisen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).
Was bedeutet Rückführbarkeit?
Prüfnormale (Gewichte) die in unterschiedlichen Labors genutzt werden, müssen miteinander übereinstimmen. Auch ist es wichtig, dass alle Gewichtsstücke, die zur Prüfung, Justierung und Kalibrierung von Waagen verwendet werden, auf das Urkilogramm (bzw. wird seit Mai 2019 aus der planckschen Naturkonstante abgeleitet) oder ein nationales Normal rückführbar sind.
Aufgrund dieser Rückführbarkeit auf eine allgemein anerkannte Bezugsgröße, wie das Urkilogramm, werden Messergebnisse auf eine allgemein anerkannte Grundlage als Basis für die Richtigkeit der Ergebnisse gestellt – eine elementare Voraussetzung für die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit von Ergebnissen.
Die Vergleichsmessungen zur Rückführung erfolgen in nationalen metrologischen Instituten, akkreditierten Kalibrierlabors und Eichbehörden. Jeder Anschluss (Rückführung) wird durch ein Prüf- oder Kalibrierschein dokumentiert, in dem die festgestellte Abweichung vom Nennwert und die Messunsicherheit angegeben sind.
Die Unterschiede zwischen Werkskalibrierung, Kalibrierung (nach DAkkS) und Eichung
Werkskalibrierung |
Kalibrierung (nach DAkkS) |
Eichung |
Die Werkskalibrierung ist nicht gesetzlich geregelt. |
Die Kalibrierung nach den Vorgaben der DAkkS ist nicht gesetzlich geregelt. |
Die Eichung wird gesetzlich geregelt. |
Grund für eine Werkskalibrierung „Ausreißer“ bei Geräten, Ausstattung wurden nach längerer Zeit reaktiviert, allgemeine Überprüfung „funktioniert mein Equipment noch richtig?“. |
Grund für eine Kalibrierung Wenn das Prüfgewicht oder die Waage innerhalb eines Qualitätsmanagementprozesses eingesetzt werden, sollte vorher eine Kalibrierung nach DAkkS-Vorgaben vorgenommen werden. |
Grund für eine Eichung Sie ist gesetzlich vorgeschrieben, sobald man am sogenannten „eichpflichtigen Verkehr“ teilnimmt. Dazu gehört z.B. der Verkauf von Waren nach Gewicht, die Berechnung von Gebühren nach Gewicht sowie die Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen usw. Weitere Angaben hierzu finden Sie im Eichgesetz. |
Was kann werkskalibriert werden? Prüfmittel und Messgeräte, die nicht einer Kalibrierroutine nach DAkkS unterliegen und nicht eichpflichtig sind. |
Was kann kalibriert werden? Alle fehlerfreien Prüfmittel können nach DAkkS kalibriert werden. |
Was kann geeicht werden? Es können nur „eichfähige“ Waagen mit Bauartzulassung sowie Prüfgewichte die den OIML (Organisation Internationale de Métrologie Légale) Anforderungen entsprechend geeicht werden. |
Ablauf Ist nicht festgelegt. Wird z.B. analog zur Konformitätsbewertung (Eichung) durchgeführt. Dabei werden die Messabweichungen unter Verwendung von geeichten Gewichten angegeben. Nach Durchführung wird ein Werkskalibrierschein ausgestellt. |
Ablauf Ein von der DAkkS akkreditiertes Labor testet die Prüfmittel auf Richtigkeit durch Rückführung auf international anerkannte Normale. Eine solche Kalibrierung darf nur von hochqualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werden, welches bei der DAkkS-Zertifizierungsstelle vorstellig geworden ist. Anschließend wird ein Kalibrierschein ausgestellt. |
Ablauf Waagen und Gewichte werden auf Eichfehlergrenzen (maximal zulässige Fehler) hin geprüft. Dies geschieht durch den Hersteller (nur bei der Herstellerersteichung) und das Eichamt (innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Intervalle). Durch eine Stempelung wird beurkundet, dass das Messgerät zum Zeitpunkt der Prüfung den Anforderungen genügt hat und dass es bei einer Handhabung entsprechend den Regeln der Technik innerhalb der Nacheichfrist »richtig« bleibt. |
Gültigkeit Die DIN EN ISO 9001:2015 (7.1.5.2) überlässt dem Anwender die Auswahl der geeigneten Prüfverfahren. In der Regel ist eine Werkskalibrierung ausreichend, sofern rückführbare Prüfmittel verwendet wurden. |
Gültigkeit Die internationale Anerkennung wird durch multilaterale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung zwischen EA (European co-operation for Accreditation) und ILAC (International Laboratory Accreditation Cooperation) gewährleistet. In Deutschland wacht darüber die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). |
Gültigkeit Für die Europäische Union gilt eine Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung als „Ersteichung“. National sind nur Nacheichung und nationale Konformitätserklärung anerkannt. |
Wie oft? Eine Werkskalibrierung kann so oft vorgenommen werden, wie es der Betreiber der Messgeräte und Prüfmittel für sinnvoll hält. Nach 9001:2015 legt der Anwender nach Verwendung den Zyklus fest. |
Wie oft? Der Betreiber der Messgeräte und Prüfmittel ist verantwortlich für die Einhaltung der jeweiligen empfohlenen periodischen Rekalibrierungsfristen. |
Wie oft? Durch den Gesetzgeber sind die Nacheichfristen für Prüfmittel und Messgeräte in nationalen Vorgaben festgelegt. |