Filter

Produktinformationen "Eichung"

Wägetechnik - Eichfähigkeit

BOSCHE Waagen mit dem Kennzeichen "M" m-eichfaehig_icon sind eichfähig gemäß den Anforderungen der internationalen Organisation für das gesetzliche Eichwesen (OIML) und entsprechen den Richtlinien der Genauigkeitsklasse III.

Bitte bestellen Sie bei eichpflichtigen Anwendungen die Eichung als Zubehör hier direkt mit. Eine nachträgliche Eichung ist nicht möglich!



FAQ zur Eichfähigkeit und Eichung von Waagen


Wann brauchen Sie eine geeichte Waage?

Sobald sie am eichpflichtigen Verkehr teilnehmen. Dazu gehört z.B.

✔ der Verkauf von Waren nach Gewicht
✔ die Berechnung von Gebühren nach Gewicht
✔ die Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen
✔ die Verwiegung von Fahrzeugen
✔ die Bestimmung des Körpergewichts für medizinische Zwecke
✔ die Herstellung oder Dosierung von Arzneimitteln.

Weitere Angaben hierzu finden Sie im Eichgesetz.

Was ist bei eichfähigen Waagen zu beachten?

Eine eichfähige Waage verliert ihre Eichfähigkeit, sobald sie durch den Hersteller nicht vor dem Versand geeicht wurde. Aus diesem Grund ist vor dem Kauf zu recherchieren, ob die Waage geeicht sein muss.

Was sind eichfähige Waagen?

Eichfähige Waagen sind noch nicht geeicht, erfüllen aber die Anforderungen um geeicht werden zu können.

Was sind geeichte Waagen?

Geeichte Waagen sind Messgeräte, die eichfähig und geeicht sind. Die Eichung erfolgt direkt im Werk durch die Hersteller-Ersteichung. Eine Nacheichung durch eines der deutschen Eichämter ist somit unproblematisch, da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Erfahren Sie in folgendem Beitrag wie eine professionelle Industriewaage geeicht wird und worauf Sie bei einer Neuanschaffung achten sollten.

Woran erkennt man eine geeichte Waage?

Seit dem 20. April 2016 müssen geeichte Waagen, auch als „konformitätsbewertete“ Waagen bekannt, spezifische Kennzeichnungen aufweisen. Diese Vorschriften sind in Artikel 15ff der Richtlinie 2014/31/EU festgelegt und stellen sicher, dass die Waagen den europäischen Normen für Messgenauigkeit und Zuverlässigkeit entsprechen.

Typenschild bei geeichten Waagen

  1. Waagentyp: Bezeichnung bzw. Modell der Waage
  2. Seriennummer: Eindeutige Identifikationsnummer des Geräts
  3. Gravitationszone: Bereich zur Anpassung an unterschiedliche Schwerebeschleunigungen
  4. Nummer der Bauartzulassung: Zulassungskennzeichnung für die Bauart der Waage
  5. Genauigkeitsklasse / Eichklasse: Einstufung nach gesetzlichen und metrologischen Vorschriften
  6. Nenntemperaturbereich: Temperaturspanne, in der die Waage ordnungsgemäß arbeitet
  7. Sicherheitsmarke mit Eichzähler: Im Beispiel steht der Eichzähler auf 2

W1 – Wägebereich 1 mit den dafür justierten Werten
W2 – Wägebereich 2 mit den dafür justierten Werten (nur bei Zweibereichswaagen)

Max – Höchstlast
Min – Mindestgewicht (20 d)
e= – Eichwert (gesetzlich zugelassener Teilungsschritt der Waage)

  • CE-Kennzeichnung: Diese ist ein grundlegendes Zeichen, das darauf hinweist, dass das Produkt den geltenden EU-Vorschriften entspricht.
  • Metrologie-Kennzeichnung: Diese besteht aus einem Rechteck, das den Buchstaben „M“ und die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, umfasst. Das Rechteck sollte in Höhe und Position direkt an das CE-Zeichen angepasst sein und sich unmittelbar dahinter befinden.
  • Benamte Stelle: Nummer der Konformitätsbewertungsstelle, welche die Korrektheit der vom Hersteller durchgeführten Konformitätsbewertung (EG-Eichung) für nichtselbsttätige Waagen bestätigt. Produkte mit dieser Kennzeichnung erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 2014/31/EU zur Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt. BOSCHE verwendet hierfür die Nummer 0200.

Diese Kennzeichnungen befinden sich häufig auf dem Typenschild der Waage, können jedoch je nach Hersteller und Modell variieren.

Durch die Beachtung dieser Merkmale können Sie sicherstellen, dass eine Waage für den rechtlich geregelten Verkehr zugelassen ist und die für Handel, Gesundheitswesen und andere genaue Messanforderungen notwendige Präzision bietet.


Neuerungen ab dem 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die bisherige Anmeldepflicht (Verwenderanzeige) für geeichte Waagen. Dies ist Teil des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes.

icon_small_pdf Infoblatt Anzeigepflicht Aufhebung 2025.pdf

Was bleibt unverändert?

  • Eichpflicht: Die regelmäßige Eichung bleibt bestehen. Weitere Infos zur Eichpflicht für Waagen in Industrie und Handel finden Sie hier:

    icon_small_pdf Infoblatt Eichpflicht für Waagen in Industrie und Handel.pdf

  • Eichintervalle: Die Fristen bleiben unverändert (z. B. 2 Jahre für Ladenwaagen).
  • Fristgerechte Beantragung: Sie müssen die Eichung weiterhin rechtzeitig beim zuständigen Eichamt organisieren.


Lebenszyklus und Eichung einer eichfähigen Waage

Waagen durchlaufen von der Herstellung bis zur regelmäßigen Nach­eichung einen definierten Prozess. Nachfolgend sind die einzelnen Schritte kurz zusammengefasst:

Prozess verdeutlicht Eichung einer Waage

  1. Waagenherstellung
    In diesem ersten Schritt werden sämtliche Bauteile gefertigt und montiert. So entsteht eine stabile Basis für eine zuverlässige Messleistung.
  2. Justierung der Waage
    Nach der Fertigung wird die Waage mithilfe geeichter Prüfgewichte justiert, um eine präzise Messgenauigkeit sicherzustellen und mögliche Abweichungen zu beheben.
  3. Konformitätsbewertung (Ersteichung)
    Anschließend erfolgt die Konformitätsbewertung, auch als „Ersteichung“ bezeichnet. Sie bestätigt, dass die Waage alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sichtbar wird dies durch das CE-Zeichen und das zugehörige Eichzeichen.
  4. Verkauf und Inverkehrbringen
    Nach der erfolgreichen Konformitätsbewertung wird die Waage in den Handel gebracht und kann in Betrieb genommen werden.
  5. Melden der Waage
    Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die bisherige Pflicht zur Meldung (Verwenderanzeige) beim Eichamt. Die Eichpflicht selbst bleibt jedoch bestehen; Nutzer müssen ihre Waagen weiterhin in den gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen überprüfen lassen.
  6. Nacheichung
    Je nach Einsatzbereich sind Waagen in bestimmten Zeitabständen (z. B. alle zwei, drei oder vier Jahre) nachzueichen. Diese regelmäßigen Prüfungen gewährleisten eine dauerhaft hohe Messgenauigkeit und bestätigen, dass sich die Waage innerhalb der zulässigen Toleranzen bewegt. Alle Fristen und Vorgaben sind weiterhin einzuhalten und die Prüfungen rechtzeitig beim zuständigen Eichamt zu beantragen.

Ausführungen für Erst- und Nacheichungen von Waagen (Preis in EUR zzgl. MwSt.)

Wägebereich Ersteichung* Nacheichung**
Waagen, Klasse II, [Max] < 5 kg 80,-  151,-
Waagen, Klasse II, [Max] > 5 kg - 50 kg 93,- 198,20
Waagen, Klasse III-IV, [Max] < 5 kg 56,- 78,40
Waagen, Klasse III-IV, [Max] > 5 kg - 50 kg 93,- 97,30
Waagen, Klasse III-IV, [Max] > 50 kg - 350 kg 101,- 156,- 
Waagen, Klasse III-IV, [Max] > 350 kg - 1500 kg 168,- 291,20
Waagen, Klasse III-IV, [Max] > 1500 kg - 2900 kg 280,- 334,70
Waagen, Klasse III-IV, [Max] > 2900 kg - 6000 kg 336,- 601,40

* Ersteichung  (Konformitätsbewertung) durch BOSCHE als Waagenhersteller
** Nacheichung - Gebühren von Eichamt für Nacheichung der Waage

Nacheichung

Eine nacheichung wird von Eichamt begleitet und die die Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) regelt die Gebühren.
Aktuelle Gebühren: Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/messegebv/anlage.html

Eichung von Waagen