Einfach randvoll und fertig? Fertigverpackungen und Kontrollwaagen sorgen für die richtige Menge
Egal ob Imker, Hofladen, Bioladen oder in der Lebensmittelindustrie - sobald in Verpackungen abgefüllt wird, wie z. b. in ein Glas, muss über eine Waage das Gewicht für den Verkauf bestimmt werden. Die Verpackung einfach randvoll zu machen ist nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch nicht erlaubt. Neben einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ist auch das Eichrecht nicht mit diesem Verfahren einverstanden. Grundsätzlich muss eine geeichte Kontrollwaage zur Gewichtsbestimmung eingesetzt werden. Dies ergibt sich aus der Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) § 27. Die Auswahl der Waage erfolgt einerseits nach der erforderlichen Höchstlast/Wägebereich sowie dem größten zulässigen Eichwert/Ziffernschritt (e) für die zu prüfende Nennfüllmenge. Nach Anlage 7 – 1.1.1 können nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet werden, wobei sich der Eichwert aus folgender Tabelle ergibt.
Nennfüllmenge der Fertigpackungen in g oder ml | Größter zulässiger Eichwert / Ziffernschritt (e) der Waage |
---|---|
Weniger als 10 g (ml) | 0,1 g |
Von 10 g (ml) bis weniger als 50 g (ml) | 0,2 g |
Von 50 g (ml) bis weniger als 150 g (ml) | 0,5 g |
Von 150 g (ml) bis weniger als 500 g (ml) | 1,0 g |
Von 500 g (ml) bis weniger als 2500 g (ml) | 2,0 g |
Von 2500 g (ml) und mehr | 5,0 g |
Von 10 kg (l) bis weniger als 15 kg (l) | 10 g |
Von 15 kg (l) bis weniger als 25 kg (l) | 20 g |
Von 25 kg (l) bis weniger als 100 kg (l) | 50 g |
Diese Regeln geben klare Richtlinien für die Produktionskontrolle vor und den Verbrauchern das Vertrauen, dass die tatsächlichen Füllmengen auch den aufgedruckten Herstellerangaben entsprechen. Fertigverpackte Produkte, die nach den Regeln der Fertigverpackungsverordnung herstellt und geprüft sind, tragen in der Regel dieses Zeichen auf ihrem Etikett:
Eine Besonderheit stellt die Vollprüfung dar. Diese kommt immer dann zum Tragen, wenn weniger als 100 Verpackungen eines Produktes hergestellt werden sollen und eine nicht-zerstörende Prüfung vorgenommen werden soll: Kurz ausgedrückt muss jede einzelne Fertigverpackung (Gläser, Tüten, usw.) auf die Waage gestellt werden. Alle möglichen Stichprobenprüfungen hier darzustellen wäre sehr umfangreich. Diese können bei Bedarf bei uns abgefragt werden.
Waagen für die Fertigpackungskontrolle (FPVO) müssen über eine eichfähige Bauartzulassung verfügen und dürfen nur geeicht eingesetzt werden. Es gibt verschiedene Nacheichfristen, welche sich an der Verwendung der Waage orientieren. Bei einer Kontrollwaage ist es einfach – die Eichfrist beträgt immer ein Jahr.
Die Fertigverpackungsverordnung (oder kurz: FPVO)
Für Waagen mit der Zweckbestimmung Fertigverpackungsprodukte ist der § 22 der FertigPackVO einschlägig.
Dieser besagt:
(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung
1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung
1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
2. die in Absatz 3. festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:
Nennfüllmenge QN in g oder ml | Zulässige Minusabweichung | |
---|---|---|
in % von QN | in g oder ml | |
5 bis 50 | 9 | - |
50 bis 100 | - | 4,5 |
100 bis 200 | 4,5 | - |
200 bis 300 | - | 9 |
300 bis 500 | 3 | - |
500 bis 1.000 | - | 15 |
1.000 bis 10.000 | 1,5 | - |
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden.
Die Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.
(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge das Zweifache der in der Tabelle des Absatzes 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.
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