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Wenn Sie eine Waage in einem geschäftlichen oder amtlichen Verkehr einsetzen, unterliegt diese gemäß § 32 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) der Meldepflicht. Dies betrifft insbesondere Waagen, die zur Bestimmung des Gewichtes von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, um Preise zu berechnen oder Abrechnungen durchzuführen.
Die Meldung Ihrer Waage muss innerhalb von 6 Wochen nach der Inbetriebnahme erfolgen, damit die Behörden eine fristgerechte Prüfung vornehmen können. Dies können Sie online über die zentrale Meldeplattform des Eichamtes www.eichamt.de vornehmen. Gerne unterstützen wir Sie mit der folgenden Schritt-für-Schritt Anleitung.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die bisher geltende Anmeldepflicht (Verwenderanzeige) für geeichte Waagen abgeschafft. Diese Änderung ist Teil des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, das vom Bundestag verabschiedet wurde, um Unternehmen und Bürger von überflüssiger Bürokratie zu entlasten.
Diese Neuregelung soll den bürokratischen Aufwand für Unternehmen reduzieren und gleichzeitig den Verbraucherschutz durch die Beibehaltung der regelmäßigen Eichungen gewährleisten.
Bitte achten Sie darauf, die Eichfristen einzuhalten, um den ordnungsgemäßen Einsatz Ihrer Waage zu gewährleisten. Weitere Informationen finden Sie auf den offiziellen Seiten des Mess-und EIchwesens Niedersachsen (MEN).
1. Klicken Sie auf der Homepage des Eichamtes auf den Link "Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG".
3. Geben Sie anschließend die Adress-Daten ein, an der die Waage verwendet wird, und klicken Sie auf "Senden".