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Unsere Services
- Sonderlösungen und kundenspezifischer Waagenbau
- Instandsetzungen von Waagen inkl. Nacheichungen
- Reparatur- und Wartungsdienstleisungen
- Waagen- und DAkks Kalibrierungen
- Eichung, Hersteller-Ersteichung, Konformitätsbewertungen
Meldepflicht für Waagen gemäß § 32 MessEG - entfällt zum 31.12.2024
Wenn Sie eine Waage in einem geschäftlichen oder amtlichen Verkehr einsetzen, unterliegt diese gemäß § 32 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) der Meldepflicht. Dies betrifft insbesondere Waagen, die zur Bestimmung des Gewichtes von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, um Preise zu berechnen oder Abrechnungen durchzuführen.
Die Meldung Ihrer Waage muss innerhalb von 6 Wochen nach der Inbetriebnahme erfolgen, damit die Behörden eine fristgerechte Prüfung vornehmen können. Dies können Sie online über die zentrale Meldeplattform des Eichamtes www.eichamt.de vornehmen. Gerne unterstützen wir Sie mit der folgenden Schritt-für-Schritt Anleitung.
Wichtige Änderung:
Die Anzeigepflicht für Verwender von neuen Messgeräten gilt nicht mehr seit dem 01.01.2025
Ab dem 1. Januar 2025 wird die bisher geltende Anmeldepflicht (Verwenderanzeige) für geeichte Waagen abgeschafft.
Diese Änderung ist Teil des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, das vom Bundestag verabschiedet wurde, um Unternehmen und Bürger von überflüssiger Bürokratie zu entlasten.
Was bleibt bestehen?
- Die regelmäßige Eichung der Waagen ist weiterhin erforderlich.
- Die Eichintervalle bleiben unverändert (z. B. 2 Jahre für Ladenwaagen und Präzisionswaagen).
- Sie müssen weiterhin rechtzeitig (spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist) die nächste Eichung beim zuständigen Eichamt beantragen.
Diese Neuregelung soll den bürokratischen Aufwand für Unternehmen reduzieren und gleichzeitig den Verbraucherschutz durch die Beibehaltung der regelmäßigen Eichungen gewährleisten.
Bitte achten Sie darauf, die Eichfristen einzuhalten, um den ordnungsgemäßen Einsatz Ihrer Waage zu gewährleisten. Weitere Informationen finden Sie auf den offiziellen Seiten des Mess-und EIchwesens Niedersachsen (MEN).
1. Klicken Sie auf der Homepage des Eichamtes auf den Link "Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG".
- Geräte-Art
- Bundesländer, in denen das Messgerät verwendet wird
- Hersteller
- Typbezeichnung (siehe Angabe laut Typenschild, z.B. FSB 1215..)
- Jahr der Kennzeichnung
Für die Geräte-Art sollte eine der folgenden Kategorien gewählt werden:
3. Geben Sie anschließend die Adress-Daten ein, an der die Waage verwendet wird, und klicken Sie auf "Senden".