Eichpflichtige Anwendungen

Eine geeichte Waage ist immer dann erforderlich, wenn Messergebnisse in den rechtlich geregelten Verkehr eingehen, z. B. beim

✔ Verkauf von Waren nach Gewicht
✔ Berechnen von Gebühren nach Gewicht
✔ Herstellen oder Kontrollieren von Fertigpackungen
✔ Verwägen von Fahrzeugen
✔ Bestimmen des Körpergewichts zu medizinischen Zwecken
✔ Herstellen oder Dosieren von Arzneimitteln

Detaillierte Vorgaben finden Sie im Mess‑ und Eichgesetz.

Bitte bestellen Sie bei eichpflichtigen Anwendungen die Eichung als Zubehör hier direkt mit. Eine nachträgliche Eichung ist nicht möglich!

Eichfähigkeit von Waagen – Definition und Anforderungen

Was bedeutet "eichfähig" und was gilt es bei eichfähigen Waagen zu beachten?

Eine Waage ist eichfähig, wenn ihre Konstruktion die EU‑Konformitätsbewertung (Ersteichung) nach Richtlinie 2014/31/EU zulässt. Sie erfüllt damit alle baulichen und metrologischen Vorgaben, ist aber noch nicht amtlich geeicht.

Voraussetzung für jede spätere Eichung durch das Eichamt ist, dass der Hersteller zuvor eine EG‑Ersteichung (Konformitätsbewertung) durchgeführt hat. Ohne diesen Schritt kann das Eichamt die Waage nachträglich nicht in den gesetzlichen Messverkehr zulassen.

Wichtig: Erfolgt die Ersteichung nicht vor dem Versand, verliert das Gerät seine Eichfähigkeit. Klären Sie daher frühzeitig, ob Ihre Anwendung der Eichpflicht unterliegt, und bestellen Sie die Ersteichung gleich mit.

Spätere Eichung durch das Eichamt

Nach der Hersteller‑Ersteichung gilt die Waage für einen festen Zeitraum als geeicht. Die Eichgültigkeit beträgt in der Regel zwei bis drei Jahre (abhängig vom Waagentyp) und läuft jeweils zum 31. Dezember des letzten Intervalljahres ab. Anschließend muss die Waage vom regional zuständigen Eichamt erneut geprüft werden – die frühere „Nacheichung“.

Verantwortung des Betreibers: Sie müssen die Folgeeichung selbstständig und fristgerecht beantragen: spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichgültigkeit (vgl. Fristgerechter Eichantrag). Erfolgt keine rechtzeitige Beantragung, darf die Waage nicht weiter im eichpflichtigen Verkehr eingesetzt werden.

Lebenszyklus einer Waage

Wie eine Waage gesetzlich einsetzbar wird – Schritt für Schritt erklärt

Von der Herstellung bis zur Nacheichung durchläuft eine Waage folgende Schritte:

Prozess Eichung

  1. Waagenherstellung
    In diesem ersten Schritt werden sämtliche Bauteile gefertigt und montiert. So entsteht eine stabile Basis für eine zuverlässige Messleistung.
  2. Justierung der Waage
    Nach der Fertigung wird die Waage mithilfe von rückführbaren und DakkS kalibrierten Gewichten justiert, um eine präzise Messgenauigkeit sicherzustellen und mögliche Abweichungen zu beheben.
  3. Konformitätsbewertung (Ersteichung)
    Anschließend erfolgt die Konformitätsbewertung, auch als „Ersteichung“ bezeichnet. Sie bestätigt, dass die Waage alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sichtbar wird dies durch das CE-Zeichen und das zugehörige Eichzeichen.
  4. Verkauf und Inverkehrbringen
    Nach der erfolgreichen Konformitätsbewertung wird die Waage in den Handel gebracht und kann in Betrieb genommen werden.
  5. Melden der Waage
    Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die bisherige Pflicht zur Meldung (Verwenderanzeige) beim Eichamt. Die Eichpflicht selbst bleibt jedoch bestehen; Nutzer müssen ihre Waagen weiterhin in den gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen überprüfen lassen.
  6. Nacheichung
    Je nach Einsatzbereich sind Waagen in bestimmten Zeitabständen (z. B. alle zwei, drei oder vier Jahre) nachzueichen. Diese regelmäßigen Prüfungen gewährleisten eine dauerhaft hohe Messgenauigkeit und bestätigen, dass sich die Waage innerhalb der zulässigen Toleranzen bewegt. Alle Fristen und Vorgaben sind weiterhin einzuhalten und die Prüfungen rechtzeitig beim zuständigen Eichamt zu beantragen.

Geeichte Waagen – Merkmale & Kennzeichnung

Woran erkennt man eine geeichte Waage?

Seit dem 20. April 2016 müssen "geeichte" Waagen, auch als „konformitätsbewertete“ Waagen bekannt, spezifische Kennzeichnungen aufweisen. Diese Vorschriften sind in Artikel 15ff der Richtlinie 2014/31/EU festgelegt und stellen sicher, dass die Waagen den europäischen Normen für Messgenauigkeit und Zuverlässigkeit entsprechen.

Das "Eichzeichen" einer Hersteller-Ersteichung (EU-Konformitäts­bewertung) finden Sie auf dem Typenschild unsere Waage. eichzeichen_bosche

Typenschild – Beispiel

Typenschild

  1. Waagentyp: Bezeichnung bzw. Modell der Waage
  2. Seriennummer: Eindeutige Identifikationsnummer des Geräts
  3. Gravitationszone: Bereich zur Anpassung an unterschiedliche Schwerebeschleunigungen
  4. Nummer der Bauartzulassung: Zulassungskennzeichnung für die Bauart der Waage
  5. Genauigkeitsklasse / Eichklasse: Einstufung nach gesetzlichen und metrologischen Vorschriften
  6. Nenntemperaturbereich: Temperaturspanne, in der die Waage ordnungsgemäß arbeitet
  7. Sicherheitsmarke mit Eichzähler: Im Beispiel steht der Eichzähler auf 2

W1 – Wägebereich 1 mit den dafür justierten Werten
W2 – Wägebereich 2 mit den dafür justierten Werten (nur bei Zweibereichswaagen)

Max – Höchstlast
Min – Mindestgewicht (20 d)
e= – Eichwert (gesetzlich zugelassener Teilungsschritt der Waage)

  • CE-Kennzeichnung: Diese ist ein grundlegendes Zeichen, das darauf hinweist, dass das Produkt den geltenden EU-Vorschriften entspricht.
  • Metrologie-Kennzeichnung: Diese besteht aus einem Rechteck, das den Buchstaben „M“ und die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, umfasst. Das Rechteck sollte in Höhe und Position direkt an das CE-Zeichen angepasst sein und sich unmittelbar dahinter befinden.
  • Benamte Stelle: Nummer der Konformitätsbewertungsstelle, welche die Korrektheit der vom Hersteller durchgeführten Konformitätsbewertung (EG-Eichung) für nichtselbsttätige Waagen bestätigt. Produkte mit dieser Kennzeichnung erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 2014/31/EU zur Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt. BOSCHE verwendet hierfür die Nummer 0200.

Diese Kennzeichnungen befinden sich häufig auf dem Typenschild der Waage, können jedoch je nach Hersteller und Modell variieren.

Durch die Beachtung dieser Merkmale können Sie sicherstellen, dass eine Waage für den rechtlich geregelten Verkehr zugelassen ist und die für Handel, Gesundheitswesen und andere genaue Messanforderungen notwendige Präzision bietet.

Neuerungen ab 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die bisherige Anmeldepflicht (Verwenderanzeige) für geeichte Waagen. Dies ist Teil des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes.

icon_small_pdf Infoblatt Anzeigepflicht Aufhebung 2025.pdf

Was bleibt unverändert?

  • Eichpflicht: Die regelmäßige Eichung bleibt bestehen. Weitere Infos zur Eichpflicht für Waagen in Industrie und Handel finden Sie hier:

    icon_small_pdf Infoblatt Eichpflicht für Waagen in Industrie und Handel.pdf

  • Eichintervalle: Die Fristen bleiben unverändert (z. B. 2 Jahre für Ladenwaagen).
  • Fristgerechte Beantragung: Sie müssen die Eichung weiterhin rechtzeitig beim zuständigen Eichamt organisieren.

Eichintervalle & Gültigkeiten

Beginn und Ende der Eichfrist: Die Eichfrist startet am Tag der Ersteichung bzw. des Inverkehrbringens. Beträgt das Intervall mindestens ein Jahr, endet die Eichfrist erst am 31. Dezember des Jahres, in dem sie rechnerisch ausläuft.

Waagentyp / Anwendung Eich­intervall
Handels‑/Industriewaagen (selbstanzeigend, < 3 000 kg) 2 Jahre
Handels‑/Präzisionswaagen (mechanisch, nichtselbsteinspielend, < 3 000 kg) 4 Jahre
Fahrzeug‑ & Plattformwaagen (≥ 3 000 kg) 3 Jahre
Dezimal‑, Laufgewichts‑, Tafelwaagen 4 Jahre
Medizinische Bettwaagen 2 Jahre
Personen‑ und Säuglingswaagen (medizinisch) 4 Jahre
Selbsttätige Kontroll‑/Sortierwaagen für Fertigpackungs­kontrolle 1 Jahr
Handbediente Kontrollwaagen für Fertigpackungs­kontrolle 2 Jahre

Standard: Für Waagen, die keiner der obigen Sonderregeln unterliegen, gilt die allgemeine Eichfrist von 2 Jahren.

Genauigkeitsklassen & Mindestlasten

Genauigkeitsklassen und Mindestlasten von Waagen

Waagen, die eichfähig oder geeicht sind, werden gemäß gesetzlichen Vorschriften in drei Genauigkeitsklassen eingeteilt. Diese Klassifizierung bestimmt die zulässigen Einsatzbereiche und die damit verbundenen Mindestlasten, also die kleinste Last, die auf einer Waage für eichpflichtige Wägungen aufliegen muss. Die Mindestlast orientiert sich am sogenannten Ziffernschritt (Teilungsschritt) der Waage.

Klasse Typische Waagen Mindestlast
I Analysen-/Feinwaagen (z. B. max. 220 g, d = 0,1 mg) 100 × d
II Präzisionswaagen (z. B. max. 3.000 g, d = 0,01 g) 20 – 50 × d
III Handels-, Industrie- und medizinische Waagen (bis mehrere Tonnen) 20 × d

d = gesetzlicher Teilungsschritt. Beispiel Klasse III: d = 10 g → Mindestlast 200 g.

Taragewichte (z. B. Schalen oder Behälter) zählen nicht zur Mindestlast und werden daher bei deren Ermittlung nicht berücksichtigt. Die Einhaltung der Mindestlasten wird von Eichbehörden regelmäßig stichprobenartig kontrolliert, insbesondere im Handel, bei der Metall- und Goldankaufstelle sowie in lebensmittelverarbeitenden Betrieben.

Eichkosten

Eichkosten bei Waagen – Was Sie wissen sollten

Bei der Eichung von Waagen – sei es als Hersteller-Ersteichung oder im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Nacheichung – fallen jeweils Eichkosten an. Diese unterscheiden sich je nach Art der Eichung, Wägeklasse und Einsatzort der Waage.

Ersteichung vs. Nacheichung

  • Hersteller-Ersteichung (Konformitätsbewertung): Die Kosten legt der jeweilige Waagenhersteller individuell fest.
  • Nacheichung: Diese wird von den zuständigen Landeseichbehörden durchgeführt. Die Gebühren sind bundesweit gesetzlich geregelt – und zwar in der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV).

Die Eichkosten können sich ändern – in den Jahren 2015, 2019 und zuletzt 2021 wurden die Gebühren für Waagen beispielsweise erhöht. Eine nicht bestandene Eichung (sogenannte „Rückgabe“) ist ebenfalls gebührenpflichtig. In der Regel fällt dann ein reduzierter Anteil (z. B. 75 %) der regulären Gebühr an.

Preise für Erst- und Nacheichungen (zzgl. MwSt.)

Wägebereich Ersteichung* Nacheichung**
Waagen, Klasse II, Max < 5 kg 80,- 151,-
Waagen, Klasse II, 5–50 kg 93,- 198,20
Waagen, Klasse III-IV, Max < 5 kg 56,- 78,40
Waagen, Klasse III-IV, 5–50 kg 93,- 97,30
Waagen, Klasse III-IV, 50–350 kg 101,- 156,-
Waagen, Klasse III-IV, 350–1500 kg 168,- 291,20
Waagen, Klasse III-IV, 1500–2900 kg 280,- 334,70
Waagen, Klasse III-IV, 2900–6000 kg 336,- 601,40

* Ersteichung = Konformitätsbewertung durch BOSCHE als Hersteller

** Nacheichung = amtlich beaufsichtigte Eichung durch das zuständige Eichamt gemäß Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)

Pflichten der Betreiber

Betreiber von Waagen, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, um die Messgenauigkeit und Rechtskonformität ihrer Geräte sicherzustellen.

  • Dokumentation: Service- und Reparaturbelege sind mindestens drei Monate über das Ende der Eichgültigkeit hinaus aufzubewahren.
  • Bedienungsanleitung: Eine aktuelle Anleitung muss am Einsatzort der Waage jederzeit verfügbar sein, um eine ordnungsgemäße Nutzung und Wartung zu gewährleisten.
  • Geeigneter Aufstellort: Die Waage sollte vor störenden Einflüssen wie Vibrationen, Zugluft oder elektromagnetischen Feldern geschützt aufgestellt werden, da diese die Messergebnisse verfälschen können.

Besonders zu beachten ist die Eichpflicht: Waagen müssen regelmäßig durch eine zuständige Behörde geeicht werden. Die bisherige Anzeigepflicht nach § 32 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) wurde zum 01.01.2025 aufgehoben. Eine Meldung an die Behörde ist nicht mehr erforderlich – die Verpflichtung zur Eichung besteht jedoch weiterhin.

Die hier aufgeführten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Verbindliche und stets aktuelle Auskünfte erhalten Sie auf den offiziellen Seiten der zuständigen Behörden, beispielsweise beim Eichamt oder direkt im Mess- und Eichgesetz (MessEG).

Fristgerechter Eichantrag

Fristgerechter Eichantrag: Was Verwender wissen müssen

Wer eine geeichte Waage im geschäftlichen Verkehr verwendet, ist selbst dafür verantwortlich, dass diese rechtzeitig nachgeeicht wird. Seit dem Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) am 1. Januar 2015 kommt das Eichamt nicht mehr automatisch zur Nacheichung. Stattdessen muss der Verwender aktiv werden.

Die gesetzliche Frist zur Beantragung der Nacheichung beträgt zehn Wochen vor Ablauf der aktuellen Eichfrist (§ 38 MessEG). Da Eichfristen in der Regel zum Jahresende (31.12.) auslaufen, sollte der Antrag spätestens bis Mitte Oktober bei der zuständigen Eichbehörde eingehen.

Erfolgt der Antrag zu spät, besteht kein Anspruch mehr auf eine fristgerechte Eichung. Die Waage darf dann nur noch mit behördlicher Genehmigung weiter genutzt werden. Bei einer Nutzung ohne gültige Eichung drohen Bußgelder.

Empfehlung: Melden Sie sich frühzeitig bei Ihrem Eichamt, um Ihre Waagen fristgerecht prüfen und weiterverwenden zu können.

Eichung vs. Kalibrierung

Werkskalibrierung, Kalibrierung und Eichung im Vergleich

 

Werkskalibrierung Kalibrierung (nach DAkkS) Eichung
Die Werkskalibrierung ist nicht gesetzlich geregelt. Die Kalibrierung nach den Vorgaben der DAkkS ist nicht gesetzlich geregelt. Die Eichung wird gesetzlich geregelt.
Grund für eine Werkskalibrierung
„Ausreißer“ bei Geräten, Ausstattung wurden nach längerer Zeit reaktiviert, allgemeine Überprüfung „funktioniert mein Equipment noch richtig?“.
Grund für eine Kalibrierung
Wenn das Prüfgewicht oder die Waage innerhalb eines Qualitätsmanagementprozesses eingesetzt werden, sollte vorher eine Kalibrierung nach DAkkS-Vorgaben vorgenommen werden. 
Grund für eine Eichung 
Sie ist gesetzlich vorgeschrieben, sobald man am sogenannten „eichpflichtigen Verkehr“ teilnimmt. Dazu gehört z.B. der Verkauf von Waren nach Gewicht, die Berechnung von Gebühren nach Gewicht sowie die Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen usw. Weitere Angaben hierzu finden Sie im Eichgesetz.
Was kann werkskalibriert werden? 
Prüfmittel und Messgeräte, die nicht einer Kalibrierroutine nach DAkkS unterliegen und nicht eichpflichtig sind.
Was kann kalibriert werden? 
Alle fehlerfreien Prüfmittel können nach DAkkS kalibriert werden.
Was kann geeicht werden?
Es können nur „eichfähige“ Waagen mit Bauartzulassung sowie Prüfgewichte, die den OIML (Organisation Internationale de Métrologie Légale) Anforderungen entsprechen, geeicht werden.
Ablauf
Ist nicht festgelegt. Wird z.B. analog zur Konformitätsbewertung (Eichung) durchgeführt. Dabei werden die Messabweichungen unter Verwendung von geeichten Gewichten angegeben. Nach Durchführung wird ein Werkskalibrierschein ausgestellt.
Ablauf
Ein von der DAkkS akkreditiertes Labor testet die Prüfmittel auf Richtigkeit durch Rückführung auf international anerkannte Normale. Eine solche Kalibrierung darf nur von hochqualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werden, welches bei der DAkkS-Zertifizierungsstelle vorstellig geworden ist. Anschließend wird ein Kalibrierschein ausgestellt.
Ablauf
Waagen und Gewichte werden auf Eichfehlergrenzen (maximal zulässige Fehler) hin geprüft. Dies geschieht durch den Hersteller (nur bei der Herstellerersteichung) und das Eichamt (innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Intervalle). Durch eine Stempelung wird beurkundet, dass das Messgerät zum Zeitpunkt der Prüfung den Anforderungen genügt hat und dass es bei einer Handhabung entsprechend den Regeln der Technik innerhalb der Nacheichfrist „richtig“ bleibt.
Gültigkeit 
Die DIN EN ISO 9001:2015 (7.1.5.2) überlässt dem Anwender die Auswahl der geeigneten Prüfverfahren. In der Regel ist eine Werkskalibrierung ausreichend, sofern rückführbare Prüfmittel verwendet wurden.
Gültigkeit 
Die internationale Anerkennung wird durch multilaterale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung zwischen EA (European co-operation for Accreditation) und ILAC (International Laboratory Accreditation Cooperation) gewährleistet. In Deutschland wacht darüber die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS).
Gültigkeit 
Für die Europäische Union gilt eine Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung als „Ersteichung“. National sind nur Nacheichung und nationale Konformitätserklärung anerkannt.
Wie oft? 
Eine Werkskalibrierung kann so oft vorgenommen werden, wie es der Betreiber der Messgeräte und Prüfmittel für sinnvoll hält. Nach 9001:2015 legt der Anwender nach Verwendung den Zyklus fest.
Wie oft?
Der Betreiber der Messgeräte und Prüfmittel ist verantwortlich für die Einhaltung der jeweiligen empfohlenen periodischen Rekalibrierungsfristen.
Wie oft?
Durch den Gesetzgeber sind die Nacheichfristen für Prüfmittel und Messgeräte in nationalen Vorgaben festgelegt. 

In der Messtechnik ist es wichtig zu unterscheiden, ob ein Gerät geeicht, kalibriert oder werkskalibriert ist. Diese Begriffe stehen für unterschiedliche Verfahren mit jeweils eigenem Zweck, Ablauf und rechtlicher Bedeutung:

1. Werkskalibrierung

Die Werkskalibrierung ist ein herstellerinternes Verfahren, das nicht gesetzlich geregelt ist. Sie dient der internen Qualitätskontrolle, etwa bei reaktivierten Geräten oder zur regelmäßigen Überprüfung. Messabweichungen werden mit rückführbaren Gewichten ermittelt, und der Betreiber bestimmt selbst die Häufigkeit. Nach Abschluss wird ein Werkskalibrierschein erstellt.

2. Kalibrierung nach DAkkS

Diese Kalibrierung erfolgt durch ein Labor, das von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zugelassen ist. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber essenziell für Qualitätsmanagementsysteme (z. B. nach ISO 9001). Dabei wird die Genauigkeit eines Geräts durch Rückführung auf internationale Normale geprüft. Ein Kalibrierschein dokumentiert das Ergebnis. Die internationale Anerkennung erfolgt über Abkommen wie ILAC und EA. Wir bieten einen DakkS Kalibrierungsservice in Kooperation mit graviCal GmbH an.

3. Eichung

Die Eichung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren für Geräte im „eichpflichtigen Verkehr“, etwa beim Verkauf nach Gewicht. Sie wird vom Hersteller (bei Ersteichung) oder dem Eichamt (bei Nacheichung) durchgeführt. Nur eichfähige Geräte mit Bauartzulassung können geeicht werden. Die Prüfung erfolgt auf Einhaltung der zulässigen Fehlergrenzen, bestätigt durch eine amtliche Stempelung.

Branchen­spezifische Vorgaben

Unabhängig vom nationalen Eichrecht verlangen einige internationale Regelwerke eine geeichte Waage – z. B. das SOLAS‑Übereinkommen zur Verwiegung von See­containern. Weitere Informationen zu den SOLAS-Richtlinien finden Sie hier.

Fragen zur Eichung – wir helfen gern!


Sie sind sich nicht sicher, welche Waage für Ihre Anwendung die richtige ist oder möchten einen individuellen Beratungstermin vereinbaren? Unser Expertenteam beantwortet Ihre Fragen schnell und unkompliziert.

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